Darf ich eine Wallbox in meiner Mietgarage installieren?
Ja — seit Dezember 2020 haben Mieter in Deutschland (WEMoG-Novelle, § 554 BGB) einen gesetzlichen Anspruch auf Installation einer Wallbox. Vermieter bzw. WEG dürfen nur das Wie, nicht das Ob verhindern. Kosten trägst du selbst, Rückbau bei Auszug ggf. erforderlich.
Seit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) vom 01.12.2020 haben in Deutschland sowohl Mieter (§ 554 BGB) als auch Wohnungseigentümer (§ 20 WEG) einen Anspruch auf bauliche Veränderungen zum Laden von Elektrofahrzeugen.
Das heißt konkret:
- Mieter: Du kannst dem Vermieter schriftlich die Installation einer Wallbox ankündigen. Er muss zustimmen, es sei denn, es gibt einen gewichtigen Grund dagegen (z. B. Denkmalschutz, unverhältnismäßige bauliche Eingriffe, technisch nicht umsetzbar). „Möchte ich nicht” zählt nicht als gewichtiger Grund.
- WEG-Eigentümer: Gleicher Anspruch, du brauchst aber einen Beschluss der Eigentümerversammlung über das „Wie” — also Planung, Elektriker-Auswahl, Lastverteilung. Das „Ob” darf die WEG nicht blockieren.
Was du selbst trägst:
- Alle Kosten: Wallbox, Installation, Stromleitung bis zum Stellplatz, ggf. nötige Netzverstärkung. Typisch 1.500–3.000 € für Standardfälle, bis 8.000 € bei langer Leitung oder Tiefgarage mit schwacher Elektrik.
- Rückbaupflicht: Bei Auszug muss der Mieter die Wallbox auf eigene Kosten wieder entfernen, falls der Vermieter das verlangt.
Praktische Schritte:
- Formlos schriftlich beim Vermieter / der Hausverwaltung anfragen. Musterbriefe gibt es bei Verbraucherzentrale und ADAC.
- Elektriker-Angebot mit Lastberechnung beilegen. Der Vermieter will wissen, ob die Hauselektrik die zusätzliche Last trägt.
- Bei Ablehnung: schriftliche Begründung fordern. Ohne „gewichtigen Grund” kannst du zivilrechtlich klagen — die Rechtsprechung ist seit 2021 eindeutig auf Mieterseite.
Tipp bei Tiefgaragen mit mehreren Parteien: Kläre vor der Anfrage mit dem Elektriker, ob ein Lastmanagement-System für mehrere Wallboxen sinnvoll ist. Das erhöht die Zustimmungsbereitschaft der WEG erheblich, weil Nachbarn dann ebenfalls nachrüsten können, ohne den Hausanschluss zu überlasten.
Mit eigenen Werten rechnen
- § 554 BGB (WEMoG, 01.12.2020)
- § 20 WEG